Allgemeinverfügung der Stadt Bremerhaven über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen)
Der Magistrat der Stadt Bremerhaven – Bürger- und Ordnungsamt – erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 S. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22a Absatz 3 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Februar 2021, (Brem.GBl. S. 117), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 25. März 2021 (Brem.GBl. S. 288) – im Folgenden:
Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung:1. Das Verlassen einer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhavens gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft sind täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt.
2. Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere: a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen müssen, b) die Ausübung einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr,c) die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, d) der Besuch bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von Verwandten in gerader Linie im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, e) die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, f) die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, g) Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person), h) Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen. Im Falle einer Kontrolle ist der triftige Grund glaubhaft zu machen. Von der Beschränkung nicht umfasst ist das Aufsuchen von Außenbereichen des bewohnten Grundstücks, wenn diese Bereiche der jeweils bewohnten Wohnung zugewiesen sind.
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3. Die Ziffern 1 und 2 gelten im Zeitraum ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 18. April 2021. 4. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt am 30. März 2021 gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil am 29 März 2021 ortsüblich bekanntgemacht wird. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der
Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 30 März 2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Bürger- und Ordnungsamt, H.-Schmalfeldt-Str., Stadthaus 5, Zimmer 223, 27576 Bremerhaven während der allgemeinen Geschäftszeiten kostenfrei eingesehen werden.
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