Corona: Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Menschenansammlungen

Am Donnerstag, 12. März 2020, trat die „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Menschenansammlungen zur Eindämmung des Coronavirus“ in Kraft. Sie gilt zunächst bis einschließlich 26. März 2020. Ziel dieser Verfügung ist es, die Übertragungswege des Virus zu unterbrechen und das Risiko für die Bevölkerung, sich anzustecken, einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Es geht darum, Zeit zu gewinnen. Je langsamer sich das Corona-Virus verbreitet, desto besser kann sich das Gesundheitssystem darauf vorbereiten, Kranke zu behandeln, wenn die Zahl der Infizierten steigt.

Der Magistrat ist sich bewusst, dass dieses Verbot weitreichende Auswirkungen hat.

Gern möchten wir hier im Vorfeld auf mögliche Fragen eingehen. Sollten wir mit dieser Übersicht nicht alle Ihre Fragen beantworten können, schreiben Sie uns:
 buergerundordnungsamt@magistrat.bremerhaven.de

Fragen & Antworten

1. Welche Veranstaltungen sind verboten?
Betroffen sind Veranstaltungen (öffentliche und nichtöffentliche) sowie sonstige Menschenansammlungen in der Stadtgemeinde Bremerhaven ab einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen.

2. Gilt die Verfügung auch für private Veranstaltungen, also z.B. Hochzeiten und Betriebsversammlungen?
Es wird nicht unterschieden zwischen öffentlich und privat. Die Allgemeinverfügung gilt für öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie für sonstige Menschenansammlungen. Jede private Feier mit mehr als 250 und weniger als 1.000 Teilnehmenden muss beim Bürger- und Ordnungsamt angezeigt werden und unter Auflagen (Frage 4) durchgeführt werden.

3. Gilt die Verfügung auch für Demos?
Ja.

4. Gilt die Verfügung auch für Einkaufszentren und den Bahnhof?
Für diese Orte gelten aktuell keine Einschränkungen, obwohl sich hier viele Menschen begegnen können. Diese Orte gehören zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur und sind von der Allgemeinverfügung ausgenommen.

5. Ich plane eine kleinere Veranstaltung. Was muss ich beachten?
Für Veranstaltungen unter 1000 Gästen gelten besondere Auflagen (Frage 8). Nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmenden müssen dem Bürger- und Ordnungsamt angezeigt werden. Am besten per Mail an:  buergerundordnungsamt@magistrat.bremerhaven.de

Die geregelte Anzeigepflicht ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden, von jeglichen Veranstaltungen, bei denen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, Kenntnis erlangen und hierdurch in die Lage versetzt werden, die Veranstalter und Teilnehmer über präventive Möglichkeiten der Minimierung der Gefahren einer Infektion zu informieren oder ggf. beschränkende Maßnahmen verhängen zu können.

6. Muss meine nichtöffentliche Veranstaltung genehmigt werden?
Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht für nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen. Veranstaltungen müssen nicht genehmigt werden. Hintergrund ist, dass das Bürger- und Ordnungsamt einen möglichst guten Überblick über stattfindende Veranstaltungen haben muss.

7. Wie lange dauert die Bearbeitung bis zur Entscheidung, ob eine Veranstaltung stattfinden kann oder nicht?
Es gilt nur eine Anzeigepflicht für nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen. Das Bürger- und Ordnungsamt erteilt aus diesem Grund auch keine Genehmigungen.

8. Welche Auflagen muss ich erfüllen?
a. Es muss eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes gewährleistet sein.
b. Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenraume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtüchern) vorgehalten werden.
c. Die Teilnehmenden müssen vor und während der Veranstaltung aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene informiert werden.

9. Wer muss eine Veranstaltung anzeigen?
Es muss nur eine nichtöffentliche Veranstaltung mit mehr als 250 Teilnehmenden beim Bürger- und Ordnungsamt angezeigt werden. In diesem Fall übernimmt das entweder der Veranstalter oder der Veranstaltungsort. Am besten per Mail an:
 buergerundordnungsamt@magistrat.bremerhaven.de

10. Wieso wird jede Veranstaltung im Einzelfall entschieden? Wo will man da Unterschiede machen?
Es ist nur die Anzeige erforderlich. Allerdings bewerten die zuständigen Behörden die in der Anzeige getätigten Angaben und erlässt nur im Einzelfall eine Entscheidung, die sich an den Besonderheiten der Veranstaltung („besondere körperliche Nähe zwischen den Teilnehmenden), dem Kreis der Teilnehmenden (Anreise aus anderen Regionen?) und den Besonderheiten einer Örtlichkeit (insb. unzureichende Belüftung) orientiert.

11. Gilt die Personenzahl für die gesamte Veranstaltung oder nur für die Anzahl derjenigen, die sich gleichzeitig im Raum oder am Ort aufhalten?
Es geht um die Menge an Personen, die sich gleichzeitig in einem Raum oder an einem Ort aufhalten. Das bedeutet auch, dass evtl. Servicekräfte mit eingerechnet werden müssen.

12. Welche Auflagen muss ich als Veranstalter erfüllen, wenn eine Veranstaltung mit weniger als 1000 Teilnehmenden sattfinden soll?
a. Es muss eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes gewährleistet sein.
b. Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenraume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtüchern) vorgehalten werden.
c. Die Teilnehmenden müssen vor und während der Veranstaltung aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene informiert werden.

13. Was passiert, wenn ich mich nicht an das Verbot halte?
Für den Fall der Nichtbeachtung oder Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung besteht die Möglichkeit, unmittelbaren Zwang (gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) anzuwenden. D.h. die Gäste / die Teilnehmenden können durch die Polizei des Veranstaltungsortes verwiesen werden.

14. Was passiert nach dem 26. März?
Die Lage wird laufend neu bewertet. Der Magistrat wird aufgrund der dynamischen Lage vor dem Ablauf der jetzigen Regelung die Öffentlichkeit informieren, ob eine Anpassung der Maßnahmen oder eine zeitliche Verlängerung notwendig ist. Im Vordergrund steht dabei die Gesundheit der Bevölkerung.

15. Wo finde ich die Verfügung?
Die vollständige Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite www.amtliche-bekanntmachungen.bremerhaven.de abgerufen und eingesehen werden.

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