Bundesverwaltungsgericht kippt Bremerhavener Bettensteuer
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Bettensteuer(übernachtungssteuer) für verfassungswiedrig erklärt.
Die Städte und Gemeinden in Deutschland dürfen keine pauschale Bettensteuer auf Hotelübernachtungen aller Art erheben.
In Bremen und Bremerhaven sind Hoteliers seit April per Landesgesetz
verpflichtet, je nach Hauskategorie ein bis drei Euro pro Gast und Nacht
an das Finanzamt abzugeben.Viele Gäste beschwerten sich darüber. Die Bremer Finanzsenatorin geht davon aus, das das Bremer Gesetz so nicht weiter Bestand hat.Was etliche Bremerhavener Hotelbesitzer freuen dürfte.


Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass
Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen
erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend
erforderlich sind.
Die Revisionsklägerinnen betreiben Hotels in Trier und Bingen am
Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog.
Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet.
Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem
Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das
Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts
geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.
Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche
Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen
Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum
Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen
Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen
Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei
entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen
Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich
zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen bei einer
wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von
Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.
Eine Aufwandsteuer darf darüber hinaus einer bundesgesetzlich
geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat
veranlasste Übernachtungen sind nach einer Gesamtbewertung nicht als
gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar weisen sie
Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterscheiden sich jedoch von
ihr erheblich: Sie erfassen den Steuergegenstand „Entgelt für
Übernachtung“ nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und werden
nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier
bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die
Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers
betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen
sehen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich
nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechnet; zudem wird
die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen
erhoben.
Die Satzungen sind gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem
Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche
Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu
unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden
sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen,
die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.

Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass
Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen
erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend
erforderlich sind.
Die Revisionsklägerinnen betreiben Hotels in Trier und Bingen am
Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog.
Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet.
Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem
Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das
Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts
geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.
Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche
Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen
Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum
Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen
Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen
Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei
entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen
Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich
zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen bei einer
wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von
Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.
Eine Aufwandsteuer darf darüber hinaus einer bundesgesetzlich
geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat
veranlasste Übernachtungen sind nach einer Gesamtbewertung nicht als
gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar weisen sie
Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterscheiden sich jedoch von
ihr erheblich: Sie erfassen den Steuergegenstand „Entgelt für
Übernachtung“ nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und werden
nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier
bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die
Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers
betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen
sehen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich
nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechnet; zudem wird
die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen
erhoben.
Die Satzungen sind gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem
Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche
Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu
unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden
sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen,
die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.

Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass
Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen
erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend
erforderlich sind.
Die Revisionsklägerinnen betreiben Hotels in Trier und Bingen am
Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog.
Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet.
Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem
Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das
Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts
geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.
Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche
Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen
Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum
Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen
Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen
Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei
entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen
Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich
zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen bei einer
wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von
Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.
Eine Aufwandsteuer darf darüber hinaus einer bundesgesetzlich
geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat
veranlasste Übernachtungen sind nach einer Gesamtbewertung nicht als
gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar weisen sie
Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterscheiden sich jedoch von
ihr erheblich: Sie erfassen den Steuergegenstand „Entgelt für
Übernachtung“ nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und werden
nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier
bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die
Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers
betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen
sehen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich
nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechnet; zudem wird
die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen
erhoben.
Die Satzungen sind gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem
Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche
Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu
unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden
sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen,
die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.

Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass
Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen
erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend
erforderlich sind.
Die Revisionsklägerinnen betreiben Hotels in Trier und Bingen am
Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog.
Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet.
Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem
Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das
Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts
geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.
Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche
Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen
Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum
Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen
Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen
Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei
entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen
Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich
zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen bei einer
wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von
Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.
Eine Aufwandsteuer darf darüber hinaus einer bundesgesetzlich
geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat
veranlasste Übernachtungen sind nach einer Gesamtbewertung nicht als
gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar weisen sie
Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterscheiden sich jedoch von
ihr erheblich: Sie erfassen den Steuergegenstand „Entgelt für
Übernachtung“ nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und werden
nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier
bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die
Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers
betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen
sehen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich
nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechnet; zudem wird
die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen
erhoben.
Die Satzungen sind gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem
Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche
Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu
unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden
sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen,
die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.

Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass
Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen
erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend
erforderlich sind.
Die Revisionsklägerinnen betreiben Hotels in Trier und Bingen am
Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog.
Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet.
Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem
Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das
Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts
geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.
Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche
Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen
Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum
Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen
Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen
Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei
entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen
Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich
zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen bei einer
wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von
Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.
Eine Aufwandsteuer darf darüber hinaus einer bundesgesetzlich
geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat
veranlasste Übernachtungen sind nach einer Gesamtbewertung nicht als
gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar weisen sie
Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterscheiden sich jedoch von
ihr erheblich: Sie erfassen den Steuergegenstand „Entgelt für
Übernachtung“ nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und werden
nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier
bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die
Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers
betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen
sehen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich
nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechnet; zudem wird
die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen
erhoben.
Die Satzungen sind gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem
Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche
Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu
unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden
sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen,
die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.

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