Anmeldung in den Grundschulen für das Schuljahr 2022/2023

Außenansicht Amerikanische Schule Außenansicht Amerikanische Schule ©Marco Butzkus / bremerhaven.de

In der Zeit vom 3. November 2021 bis zum 24. November 2021 finden in den Grundschulen der Stadt Bremerhaven die Anmeldungen der Schulanfänger:innen für das Schuljahr 2022/2023 statt.

Schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni 2022 sechs Jahre alt werden. Kinder, die das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 30. September 2022 vollenden, können durch die Erziehungsberechtigten auch zum Schulbesuch angemeldet werden. Sie werden durch die zuständigen Schulen angeschrieben und über die Anmeldezeiten informiert. Das Kind wird dann zum Schuljahr 2022/2023 schulpflichtig, wenn die schulärztliche Untersuchung die Schulreife des Kindes bestätigt. Die Anmeldung kann nicht zurückgenommen werden. Eine nachträgliche Anmeldung ist ebenfalls nicht möglich. Die Schulanmeldungen erfolgen in der Anmeldeschule. Die Anträge auf Einschulung in eine andere Grundschule müssen in der Anmeldeschule abgegeben werden. Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten auch die Kinder angemeldet werden, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Januar 2022 sechs Jahre alt werden. Über die Voraussetzungen hierfür informieren die Grundschulen. Allerdings werden die Erziehungsberechtigten in diesem Fall nicht von den Anmeldeschulen über den Anmeldezeitraum informiert. Die Einreichung des Antrages hat innerhalb des o. g. Anmeldezeitraumes zu erfolgen. Eine nachträgliche Antragsstellung ist nicht möglich.

Die Einschulungen sind nach Entscheidung der Schulen am 26. August 2022 oder am 27. August 2022 vorgesehen. Das jeweilige Datum wird von den Schulen mitgeteilt.

Trotz der weiterhin bestehenden Einschränkungen möchte das Schulamt an diesen persönlichen Schulanmeldungen festhalten, um einen ersten wichtigen Kontakt zu den Erziehungsberechtigten und den Kindern aufnehmen zu können sowie die Familien durch das Einschulungsverfahren angemessen begleiten zu können.

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Die Durchführung der persönlichen Schulanmeldungen ist lediglich unter Beachtung der folgenden Maßnahmen möglich:

In den Gebäuden der Grundschulen gilt derzeit die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Personen bis zu einem Alter von 15 Jahren (textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie) bzw. die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für Personen ab einem Alter von 16 Jahren (OP-Maske oder Maske der Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus ohne Ausatemventil). Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Der Zugang zu den Gebäuden der Grundschulen gilt die 3-G-Regelung: Geimpft, Genesen, Getestet. Das bedeutet, ein Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sowie ein Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung benötigt. Das Testergebnis oder die ärztliche Bescheinigung muss am Kalendertag des Zugangs zu den Gebäuden erstellt sein und sich auf eine Testung am selben Tag beziehen. Die Dokumentation eines Selbsttests ist nicht ausreichend.





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