Einstieg in das Mannschaftstraining auf Sportplätzen – Kontaktloses Training soll wieder möglich werden

Senatorin Stahmann: „Weniger staatliche Regulierung bedeutet mehr Eigenverantwortung“

Auf Sportplätzen unter freiem Himmel soll ab morgen (7. Mai 2020) auch das Training in der Mannschaft wieder möglich sein. Eine entsprechende Änderung der Allgemeinverfügung für den Sport hat der Senat heute in einer Telefonkonferenz beschlossen. Mannschaftstraining ist danach zulässig, wenn die Hygieneregeln, insbesondere das Abstandsgebot, eingehalten werden, und ausreichend Bewegungsraum für den einzelnen Sportler und die einzelne Sportlerin vorhanden ist. Konkret legt die Allgemeinverfügung zehn Quadratmeter pro Spielerin und Spieler zu Grunde. „Wir müssen große Sportflächen unter freiem Himmel auch für das Training in Mannschaftssportarten nutzen können“, sagte Sportsenatorin Anja Stahmann und betonte: „Je mehr wir die staatlich verordneten Beschränkungen lockern, desto mehr Eigenverantwortung ist im Gegenzug gefragt.“ Alle Öffnungen könnten nur funktionieren, „wenn wir gleichzeitig sicherstellen, dass wir das Infektionsgeschehen damit nicht wieder dramatisch anfachen“.

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Auch die Nutzung von Hallen müsse unter Einhaltung von Hygienevorschriften schrittweise wieder möglich werden. Maßgeblich müsse aber auch hier bleiben, dass die Infektions- und Ansteckungsrate sich auf einem Niveau halte, „auf dem das Gesundheitssystem zu jedem Zeitpunkt voll handlungsfähig bleibt“. Dazu soll zunächst in Einzelfallprüfungen beim Sportamt entschieden werden, wo und in welchem Umfang das Hallentraining wieder aufgenommen werden kann.

Die bisherigen Auflagen behalten ihre Gültigkeit:

  • Umkleideräume, Duschen, Vereinsheime und Gaststätten dürfen nicht geöffnet werden
  • Gebäude für die Unterbringung von Booten und Flugzeugen im Bereich des Wasser- und Flugsports dürfen ausschließlich zur Nutzung der Boote und Flugzeuge geöffnet werden. Notwendige Reparaturarbeiten können durchgeführt werden.
  • Toiletten können zur Nutzung geöffnet werden, wenn Händewasch- und Desinfektionsmittel sowie Papierhandtücher in ausreichender Menge bereitgehalten werden.
  • Die Vereine mit einer eigenen Sportanlage müssen für diese einen Hygiene- und Pandemieplan erstellen und dem Ordnungsamt auf Verlangen vorweisen. Im Hygieneplan können sie anlagenspezifische Zugangsbeschränkungen festlegen und Auflagen für die Nutzung erteilen – diese Pläne sind auf der Sportanlage bekannt zu machen.
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