Privates Grün – Grundstücksgrenzen und überwachsende Pflanzen im öffentlichen Verkehrsraum

Bäume, Sträucher und Hecken entlang öffentlicher Straßen und Wege verschönern das Landschafts- und Stadtbild.

Zudem leisten sie einen wichtigen
Beitrag zur Verbesserung des Klimas. Sie können aber auch die Sicherheit
des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig
ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden. Davon
betroffen sind oft die Verkehrszeichen an Kreuzungen oder Einmündungen
und die Straßenbeleuchtung. Eine gefährliche Situation entsteht aber
auch für Fußgänger, wenn sie wegen tiefhängender Äste oder ausufernder
Hecken auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Der Magistrat bittet daher die Eigentümer und Anlieger von
Grundstücken um Abhilfe und weist in diesem Zusammenhang auf § 39 Abs. 2
und 3 in Verbindung mit §§ 41 und 42 im Bremischen Landesstraßengesetz
hin. Danach sind die Anlieger sind verpflichtet, den von ihrem
Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Als
Anhaltspunkt gilt für Hecken der Rückschnitt bis hinter die
Plattenbefestigung des Gehweges. Bei Bäumen oder Sträuchern fordert das
Gesetz einen Freischnitt bis 2,50 Meter Höhe im Gehweg und eine
Durchfahrtshöhe von 4,50 Meter Höhe ab Fahrbahnoberkante. Ein
Gehölzrückschnitt sollte bis Ende Februar erledigt sein, denn vom 1.
März bis 30. September sind die Regelungen zum Sommerfällverbot des
Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Bäume, Hecken, Gebüsch und andere
Gehölze dürfen in dieser Zeit nicht beseitigt oder auf den Stock
gesetzt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zwar zulässig,
sollten aber nach der Brutzeit der Freibrüter wie Zaunkönig oder
Heckenbraunelle durchgeführt werden. In Zweifelsfällen erteilt das
Umweltschutzamt Auskunft: 0471 5902341 oder 0471 5902041.

Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Blick

Nach dem Bremischen Landesgesetz § 39, Abs. 3 gehört allerdings nicht
nur der Baum- und Gehölzschnitt zu den Pflichten der Anlieger, sondern
auch das Beseitigen von Abfällen, Laub, Früchten, übermäßigen
Wildkrautwuchs im Gehweg und zum Räumen bei Schnee- und Eisglätte
verpflichtet vor dem eigenen Grundstück. Wenn jemand dieser Pflicht
nicht nachkommt, kann das zuständige Amt die Räumung veranlassen. Die
hierbei entstehenden Kosten haben die Anlieger zu tragen.

Alle Aufgaben hat das Amt für Straßen- und Brückenbau nun
übersichtlich in einem Flyer zusammengefasst. Dieser Flyer kann über das
Bremerhavener Internetportal hier abgerufen werden. Das Bremische Landesstraßengesetz in seiner aktuellen Fassung steht hier zur Verfügung.

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