Nach dem Besuch von Gastätten in Bremerhaven-Lehe erstatteten die
Geschädigten Strafanzeigen bei der Polizei. Sie schilderten einen
‚Filmriss‘, nachdem sie verschiedene Getränke zu sich genommen hatten.
Am
nächsten Tag stellten die Opfer fest, dass ihnen die Handys und die
Brieftaschen gestohlen wurden. Ihre Bekleidung hatten sie teilweise
falschherum an. Mit den gestohlenen Kontokarten hoben die Täter Geld vom
Girokonto der Geschädigten ab.
Als K.-o.-Tropfen werden narkotisierend wirkende Stoffe bezeichnet,
die im Rahmen von Straftaten wie Sexual- oder Eigentumsdelikten genutzt
werden, um die Opfer zu betäuben und damit wehrlos zu machen. Sie werden
den Opfern unbemerkt in Nahrung oder Getränke gemischt.
K.o.-Tropfen wirken unterschiedlich. Es gibt Substanzen, die zunächst
Übelkeit und Schwindel auslösen, andere enthemmen das Opfer und geben
dem Umfeld zunächst das Gefühl, das Opfer würde sich prächtig amüsieren.
Die Wirkung tritt nach 10 bis 20 Minuten ein und hängt stark von der
Dosis ab sowie von der körperlichen Verfassung des Opfers und dem
Alkoholkonsum. Immer gleich ist, dass die Bewusstlosigkeit verzögert
eintritt, so dass der Täter das Opfer problemlos an einen anderen Ort
bringen kann. K.o.-Tropfen sind tückisch weil sie in der Regel farb- und
geruchlos sind. Die Substanz muss aber nicht immer flüssig sein. Es
gibt auch Tabletten und Pulver. Die Täter mischen K.o.-Tropfen meist in
Getränke, denn so ist der leicht salzig-seifige Geschmack kaum
auszumachen, insbesondere nicht in Cocktails.
Die Einnahme von K.o.-Tropfen verlangsamt die Aktivitäten des Gehirns
und des zentralen Nervensystems. Schon zehn bis zwanzig Minuten nach
der Einnahme beginnt die Wirkung, die bis zu vier Stunden, zum Teil auch
erheblich länger anhält. Nach anfänglicher Euphorie folgen Übelkeit,
Schwindel und plötzliche Schläfrigkeit. Das Opfer wird willenlos, unter
Umständen sogar bewusstlos. Hat es eine zu hohe Dosis erhalten, kann es
zu ernsthaften Komplikationen bis ihn zum Erstickungstod durch
Atemlähmung kommen.
Besonders gefährlich ist eine Kombination mit
Alkohol oder anderen Drogen. Nach dem Erwachen aus der Bewusstlosigkeit
kann das Opfer sich an das, was passiert ist, nicht oder nur vage und
bruchstückhaft erinnern. Das macht eine Beweisführung schwer. Ebenso,
weil die Tropfen im Körper schnell abgebaut werden. Nach etwa 12 Stunden
ist die Substanz nicht mehr nachweisbar, typischerweise hat man nicht
einmal einen ‚Kater‘ oder andere Beschwerden.
Ein Beispiel für Inhaltsstoffe sind Benzodiazepine. Teilweise ist
schon ihr Besitz strafbar. Das gilt insbesondere für das als
„Partydroge“ verbreitete GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure). In der Szene
wird es unter Bezeichnungen wie Liquid Ecstasy, Liquid X, Liquid E,
Fantasy, Soap oder G-Juice illegal gehandelt. Insgesamt sind weit über
100 Wirkstoffe missbräuchlich als „K.-o.-Mittel“ einsetzbar.
Hinsichtlich der Sicherheit sind vor allem Barbiturate sowie GBL und GHB
bei Überdosierung lebensgefährlich, da die Gefahr eines Atemstillstands
besteht.
Potenzielle Täter stehen somit vor der „Herausforderung“,
einen Angriff exakt und unter Berücksichtigung der Verfassung des
Opfers zu dosieren, da insbesondere bei GBL und GHB in niedrigerer
Dosierung die von freiwilligen Konsumenten gewünschten Effekte wie
Bewegungsdrang und Euphorie überwiegen, bei Überdosierung jedoch
Atemstillstand und Tod drohen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol.
In jedem Fall ist schnelles Handeln wichtig, da sich die Tropfen ja nur
kurze Zeit im Körper nachweisen lassen. Bei dem kleinsten Verdacht
sollte schon eine Urinprobe in ein sauberes Gefäß abgegeben werden.
Hat man den Verdacht, K.O.-Tropfen bekommen zu haben, weil man sich
nach dem Konsum eines Getränks anders fühlt, z.B. motorische oder
psychische Auffälligkeiten spürt, die man sich nicht erklären kann, oder
einen sogenannten Filmriss hat, sollte man schnellstens einen Arzt
aufsuchen. K.O.-Tropfen können im Urin oder Blut nachgewiesen werden,
allerdings nur bis wenige Stunden nach dem Konsum.
Wichtig ist außerdem, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Denn das
Verabreichen von K.O.-Tropfen kann verschiedene Straftatbestände
erfüllen, z.B. gefährliche Körperverletzung oder Verstöße gegen das
Betäubungs- bzw. Arzneimittelgesetz. Nur mit Hilfe einer Anzeige ist es
möglich, Täter zu ermitteln und mögliche weitere Opfer vor Schaden zu
bewahren.
Tipps:
– Getränke bei der Bedienung bestellen und selbst entgegennehmen.
– Von Unbekannten keine offenen Getränke annehmen.
– Offene Getränke nicht unbeaufsichtigt lassen.
– Bei Übelkeit Hilfe beim Personal suchen.
– Freundinnen und Freunde achten aufeinander und lassen ihre Getränke nicht aus den Augen.
– Freundinnen und Freunde holen im Ernstfall sofort ärztliche Hilfe für das Opfer und verständigen das Personal.