Alkoholisierte Radfahrerin verursacht Unfall: Strafanzeige und möglicher Führerscheinentzug
Eine Radfahrerin kollidierte am Himmelfahrtstag, dem 9. Mai, betrunken mit einem geparkten Auto, was zu Sachschäden führte. Die 38-jährige Frau gestand bei der Unfallaufnahme, alkoholisiert gewesen zu sein. Die Polizei wurde gegen 16 Uhr über den Vorfall in der Bülkenstraße im Bremerhavener Stadtteil Geestemünde informiert. Die Radfahrerin räumte ein, mit ihrem Zweirad den geparkten Daihatsu gerammt zu haben, wodurch Lackkratzer und Dellen entstanden. Bei der Untersuchung vor Ort wurde Alkoholgeruch festgestellt und ein Test ergab, dass sie absolut fahruntüchtig war. Daher wurde eine Blutprobe entnommen und die Frau erhielt eine Strafanzeige. Mögliche Konsequenzen könnten ein Führerscheinentzug, Bußgeld sowie eine Anordnung zur Medizinisch-psychologischen Untersuchung sein.
Hierzu der Hinweis Ihrer Polizei:
Bereits mit einem Alkoholwert von 0,3 Promille können sich Radfahrende strafbar machen, wenn sie zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig. Schon ab dieser Grenze kann die Fahrerlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde entzogen werden.
Absolut fahruntüchtig ist, wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf dem Rad unterwegs ist. Das ist eine Straftat. Hinzu kommt, dass ab 1,6 Promille die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen wird. Das heißt, dass der Führerschein abgegeben werden muss. Ein Bußgeld plus die Kosten für eine eventuelle Medizinisch-Psychologische Untersuchung kommen ebenfalls auf den Radfahrenden zu. Das sind schnell mehrere Tausend Euro.
Bei anstehenden Festen deshalb immer daran denken: Wer alkoholisiert auf das Rad steigt, gefährdet sich und andere Verkehrsteilnehmer.