Eigenwillige Interpretation: Pkw-Fahrt durch Fußgängerzone als Lieferverkehr

Am frühen Donnerstagmorgen, dem 1. Juni, sorgten ein Mann und eine Frau in der Bremerhavener Innenstadt für eine eigenwillige Interpretation des Begriffs „Lieferverkehr“. Gegen 6.35 Uhr fuhren sie mit ihrem Pkw mutig durch die Fußgängerzone in der Bürgermeister-Smidt-Straße und hielten direkt vor dem Gebäude einer Bank. Die Frau eilte daraufhin zum Eingangsbereich, während der Mann am Fahrzeug zurückblieb. Die aufmerksamen Polizeibeamten, die den Vorfall im Rahmen ihrer Streife beobachtet hatten, entschieden sich dazu, den Mann nach dem Grund für die Fahrt durch die Fußgängerzone zu befragen.

Der Mann erklärte sinngemäß, dass es in der Nähe keine Parkplätze gegeben habe und dass man die Fußgängerzone morgens im Rahmen des Lieferverkehrs befahren dürfe. Seiner Interpretation nach würde die Fahrt zum Geldautomaten ebenfalls als Lieferverkehr gelten. Kurz darauf kehrte die Frau aus der Bank zurück und erzählte den Polizisten, dass sie bereits mehrmals mit dem Pkw durch die Fußgängerzone gefahren sei, um die Bank zu besuchen. Angesichts dieser Informationen stellten die Beamten eine Ordnungswidrigkeitenanzeige aus, die mit einem Verwarngeld in Höhe von 50 Euro geahndet wird.

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Die Polizei möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, was gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) als Lieferverkehr gilt. Lieferverkehr bezieht sich auf den geschäftsmäßigen Transport von Gegenständen, der für die Führung und den Betrieb eines Geschäfts oder Gewerbes erforderlich ist. Privatpersonen, die große Gegenstände transportieren, fallen nicht unter diese Definition, ebenso wenig wie Taxifahrer.

Des Weiteren klärt die Polizei über die Bedeutung des Verkehrsschildes „Lieferverkehr frei“ in einer Fußgängerzone auf. Wenn dieses Verkehrszeichen erscheint, dürfen Lieferfahrzeuge ausnahmsweise in den Bereich einfahren, der normalerweise für Fahrzeugverkehr gesperrt ist. Die Voraussetzung für diese Ausnahme ist jedoch, dass die Adresse, an der die Lieferung stattfindet oder abgeholt wird, sich innerhalb des entsprechenden Bereichs befindet. Es ist nicht erlaubt, mit einem Lieferfahrzeug durch die Fußgängerzone zu fahren, um einfach nur einen kürzeren Weg zu nehmen. Personen, die aus privaten Gründen mit einem Kraftfahrzeug in eine Fußgängerzone fahren – unabhängig von einem eventuell vorhandenen Verkehrszeichen „Lieferverkehr frei“ – und dort halten oder parken, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet wird.

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