Schöffenwahl 2023: Ehrenamtliches Engagement für den Rechtsstaat ist gefragt

812 Schöffinnen und Schöffen werden für Bremen und Bremerhaven benötigt

2023 ist das Jahr der Schöffenwahl: Insgesamt werden in Bremen und Bremerhaven 1.624 Kandidatinnen und Kandidaten für die Vorschlagslisten zur Schöffenwahl benötigt. Aus ihrem Kreis werden anschließend 620 Haupt- und Ersatzschöffen sowie 192 Jugend- und Ersatzjugendschöffen gewählt, die dieses verantwortliche Ehrenamt dann ab 2024 fünf Jahre lang ausüben.

„Ohne Schöffinnen und Schöffen wäre unser Rechtsstaat undenkbar“, betont Justizsenatorin Claudia Schilling. „Der Einsatz und das Engagement der Schöffinnen und Schöffen, deren Stimmen bei der Urteilsfindung genauso viel zählen, wie die der ausgebildeten Berufsrichter, sind ein wichtiger, unverzichtbarer Beitrag zur Demokratie: Schöffinnen und Schöffen stellen sicher, dass Urteile nicht nur im Namen des Volkes, sondern auch durch das Volk gesprochen werden – und bringen dabei ihre ganz persönlichen Lebens- und Berufserfahrungen ein.“ Juristische Vorkenntnisse sind für das Ehrenamt nicht erforderlich: „Gefragt sind vielmehr Eigenschaften wie Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen und Gerechtigkeitssinn“, so Schilling. Darüber hinaus seien die Fähigkeit zu Kommunikation, Diskussion und Dialog weitere zentrale Anforderungen dieses äußerst verantwortungsvollen Ehrenamtes. Denn eines müsse den Kandidatinnen und Kandidaten der Schöffenwahl klar sein, so Schilling weiter: „Wer sich für das Schöffenamt interessiert, muss bereit sein, Verantwortung für ein Urteil über andere Menschen zu übernehmen.“

Wer sich dies zutraue, und als Schöffe oder Schöffin nicht nur einen hautnahen Einblick in die Justiz nehmen, sondern sich aktiv für den Rechtsstaat einsetzen wolle, sei herzlich eingeladen sich ab sofort für die Aufnahme in die Vorschlagsliste zur anstehenden Schöffenwahl zu bewerben: „Wir hoffen auf möglichst viele Interessierte und setzen auf das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in Bremen und Bremerhaven“.

Für diejenigen, die zunächst etwas mehr über die Tätigkeit als Schöffin oder Schöffe erfahren wollen, bietet das Justizressort zusammen mit den Volkshochschulen zudem zwei Infoveranstaltungen an:

  • Am Montag, 30. Januar von 18.30 bis 20.30 Uhr in Bremerhaven sowie am
  • Mittwoch, 8. Februar von 19 bis 20.30 Uhr in Bremen an. (Anmeldungen: direkt über die Volkshochschulen in Bremen und Bremerhaven).

Weitere Informationen zur Schöffenwahl, Links zu den für die Wahl in Bremen und Bremerhaven zuständigen Stellen sowie die entsprechenden Bewerbungsformulare für die Schöffenwahl finden sich hier: www.justiz.bremen.de/schoeffenwahl

Allgemeine Informationen vom Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. gibt es hier: www.schoeffenwahl2023.deAKTION med rec

Info:

  • Grundsätzlich können zum Schöffenamt alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 69 Jahren berufen werden, die mindestens ein Jahr in ihrer Gemeinde wohnen. Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und erfahren sein.
  • Ausschlusskriterien für das Schöffenamt: Wer beispielsweise infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wem aufgrund eines Ermittlungsverfahrens der Verlust dieser Fähigkeit droht, ist vom Schöffenamt genauso ausgeschlossen, wie diejenigen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind. Außerdem wird nicht zum Schöffenamt vorgeschlagen, wer für das Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist, in Vermögensverfall geraten ist, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat sowie Personen, die hauptamtlich oder als inoffizielle Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für den Staatssicherheitsdienst der DDR tätig waren. Daneben sollen bestimmte Berufsgruppen nicht berufen werden. Hierzu zählen unter anderem Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte oder Bedienstete des Strafvollzugs.
  • Schöffinnen und Schöffen wirken in der Regel jährlich an zwölf Sitzungstagen bei den Amtsgerichten in den Schöffen- und Jugendschöffengerichten, bei den Landgerichten in den Kleinen und Großen Strafkammern, den Schwurgerichtskammern sowie den Jugendkammern mit. Die Stimme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter hat in der Beratung das gleiche Gewicht wie die der Berufsrichterinnen und -richter. Schon vor der Urteilsberatung können und müssen sich Schöffinnen und Schöffen an der Gerichtsverhandlung beteiligen.
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