Sofern das Einkommen in den Haushalten nicht ausreicht, um die Kosten für Wohnraum zu tragen, können die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf Wohngeld haben.
Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss und für Inhaber von Wohneigentum in Form eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss gewährt.
Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz sollen anspruchsberechtigte Bürgerinnen und Bürger unbürokratisch bei der Bewältigung der Wohnkosten unterstützt werden. Ab dem 1. Januar 2023 sind eine Heizkosten- und eine Klimakomponente im Wohngeldgesetz enthalten. Die Heizkostenkomponente dient der Entlastung aufgrund von gestiegenen Energiekosten. Es handelt sich um eine Pauschale, die als Zuschlag zur berücksichtigenden Miete in die Wohngeldberechnung einfließt und zu höherem Wohngeld führt. Mit der Klimakomponente sollen Mieterhöhungen in Folge energetischer Gebäudesanierungen pauschal bezuschusst werden. Auch hierdurch kommt es zu einer Erhöhung des Wohngeldes.
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem ersten des Monats der Antragstellung. Ansprüche für den jeweiligen Monat gehen demnach nicht verloren, selbst wenn der Antrag erst am letzten Tag eines Monats gestellt wurde. Für zurückliegende Monate kann Wohngeld allerdings nicht beantragt werden. Nach wie vor sind bestimmte Personen von Wohngeldzahlungen ausgeschlossen, so z. B. Empfänger anderer Sozialleistungen wie Bürgergeld nach SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Asylbewerberleistungen. Keine Wohngeldberechtigung haben außerdem alleinstehende Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Leistungen nach dem BAföG oder SGB III geltend machen können.
„Das Antragsaufkommen in der Wohngeldstelle ist mit Blick auf die Wohngeld-Plus-Reform bereits im letzten Jahr stark angestiegen. Auch ab Januar 2023 wird eine hohe Anzahl neuer Wohngeldanträge erwartet. Es ist daher mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist in jedem Fall sichergestellt, dass bestehende Wohngeldansprüche mit zeitlichem Verzug rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung ausgezahlt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis“, so Stadtrat Uwe Parpart.
Zur Vereinfachung der Antragstellung auf Wohngeld bei Mietzuschuss kann ein Kurzantrag genutzt werden. Den Antrag gibt es hier und in der Wohngeldstelle. Der vollständig ausgefüllte Antrag sowie entsprechende Nachweise können bei der Wohngeldstelle, Stadthaus 1 (Erdgeschoss), Hinrich-Schmalfeldt-Str. 42, 27576 Bremerhaven, eingereicht werden.