Für viele gehören Feuerwerke zu einem gelungenem Jahreswechsel dazu
und so wollen und werden auch in diesem Jahr wieder viele Menschen
das neue Jahr mit einem bunten Feuerwerk begrüßen. Doch dabei ist
Vorsicht geboten – und das nicht erst bei der Verwendung der
Feuerwerkskörper, sondern bereits beim Kauf.
Insbesondere in den Tagen vor Silvester werden Feuerwerkskörper
unbekannter Herkunft oder mit mangelender Verarbeitung angeboten und
eingeführt.
Im schlimmsten Fall hat die Verwendung dieser Raketen und Knaller
lebensgefährliche Folgen für Gesundheit und Leben. Daneben ist auch
mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Einfuhr von nicht
konformitätsbewertetem und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem
Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies
gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte.
Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet, die Feuerwerkskörper
werden beschlagnahmt oder sichergestellt.
Außerdem ist zu beachten, dass bereits für bestimmte Feuerwerkskörper
der Kategorie F2 (z. B. Blitz-Knallsätze) eine besondere
sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Für Feuerwerk der
Kategorien F3 und F4 ist diese stets ohne Ausnahme erforderlich.
„Nicht konformitätsbewertetetes Feuerwerk ist äußerst gefährlich und
kann mit extremen Risiken verbunden sein. Selbst bei vorsichtiger
Verwendung können diese Feuerwerkskörper zu schlimmen Verletzungen,
wie Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen und Augenlicht oder
Verätzungen führen.“, so Volker von Maurich, Pressesprecher des
Hauptzollamts Bremen.
Der Zoll rät daher dringend, nur konformitätsbewertetes und mit dem
CE-Kennzeichen versehenes Feuerwerk zu kaufen.