Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat sich am heutigen Dienstag (4. Janaur 2022) auf eine Ausweitung des 2G-Plus-Konzepts verständigt. Dafür wird eine neue Warnstufe 4 eingefügt, in der das 2G-Plus-Konzept gilt. Ausnahmen gelten dabei für frisch Geimpfte und für Personen mit Auffrischungsimpfung.
Die deutlich ansteckendere Omikron-Variante breitet sich auch in Bremen schnell aus. Auch die Hospitalisierungsinzidenz ist in den vergangenen Tagen in Bremen gestiegen. Dazu Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard: „Wir gehen davon aus, dass die Omikron-Variante in Bremen bereits in dieser Woche vorherrschend ist. Um jetzt auf die steigenden Inzidenzen zu reagieren, wird in Bremen das 2G-Plus-Konzept ausgeweitet, beispielsweise in der Gastronomie und in Kultureinrichtungen. Damit werden in der neuen Warnstufe nur noch Personen mit negativem Testergebnis und einer Impfung oder Genesung Gastronomie- oder Kultureinrichtungen nutzen können. Davon ausgenommen sind Personen in den drei Monaten nach ihrer zweiten Impfung und alle mit Auffrischungsimpfung.“
Nach der Verständigung des Senats am heutigen Dienstag wird der Senat am Donnerstag (6. Januar 2022) zu einer Senatssitzung zusammenkommen und die Änderung der Verordnung beschließen. Die Einführung der neuen Warnstufe wird danach zeitnah in Kraft treten. Die Warnstufe 4 gilt zukünftig ab dem Überschreiten der Hospitalisierungsinzidenz von 9.
Im Impfzentrum Bremen und in Bremerhaven gibt es auch kurzfristig freie Impftermine. „Die Impfung ist weiterhin der effektivste Schutz gegen Corona. Sie schützt effektiv vor schweren Erkrankungen und vor Todesfällen. Deswegen wird es Ausnahmen von der Testverpflichtung geben, wenn die zweite Impfung maximal drei Monate zurückliegt, oder Sie bereits geboostert sind“ so Claudia Bernhard. „Lassen Sie sich unbedingt impfen. Nur die Impfung kann Sie effektiv vor einer schweren Erkrankung schützen. Vereinbaren Sie Termine in unseren Impfzentren und Impfstellen, nutzen Sie die Möglichkeit der Auffrischungsimpfung. So können sie gemeinsam gut durch die Omikron-Welle kommen“ ergänzt Claudia Bernhard.
Welche Ausnahmen gibt es?
Vom Testnachweis ausgenommen sind alle Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Außerdem muss in den drei Monaten nach der zweiten Impfung kein Testnachweis erbracht werden. Schülerinnen und Schüler bis 16 Jahre müssen keinen Test vorweisen. Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren können alternativ eine Schulbescheinigung vorlegen.
Was gilt als Testnachweis?
Ein Testnachweis ist entweder ein negatives Schnelltestergebnis aus einem Testzentrum, oder ein negativer PCR-Test. Der Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, der PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Schnelltests im Rahmen eines betrieblichen Testkonzepts gelten ebenfalls als anerkannte Testergebnisse.