Inkrafttreten in der Stadt Bremen am 10. Januar / FFP2-Maskenpflicht wird ausgeweitet / Veranstaltungen werden reduziert
Nachdem der Senat der Freien Hansestadt Bremen sich bereits am Anfang der Woche auf eine Ausweitung der 2G-Plus-Regel verständigt hat, wurde heute (6. Januar 2022) der Beschluss über die Einführung der Warnstufe 4 gefasst. In dieser gilt die 2G-Plus-Regel in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens. Bevor die Änderung der Corona-Verordnung in Kraft treten kann, muss der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss der Änderungen in seiner morgigen Sitzung zustimmen.
Das Land Bremen reagiert mit der Einführung der neuen Warnstufe 4 auf die steigenden Inzidenzen, sowohl bei den Neuinfektionen, als auch der Hospitalisierung. Dazu Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard: „Omikron hat sich in Bremen in den vergangenen Tagen sehr schnell ausgebreitet und beherrscht das Infektionsgeschehen. Auch die Zahl der stationär behandelten Personen ist gestiegen, wenn auch nicht auf den Intensivstationen. Wir führen jetzt die Warnstufe 4 ein, um bei steigenden Zahlen mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren.“
Für die Warnstufe 4 gilt weiterhin die Hospitalisierungsinzidenz als Leitindikator. Überschreitet diese den Wert von 9 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, kann der Senat für Bremen und der Magistrat für Bremerhaven die Warnstufe 4 feststellen. In der Stadtgemeinde Bremen wurden die Kriterien für die Warnstufe 4 bereits erreicht. Die Warnstufe 4 gilt hier deswegen ab dem 10. Januar 2022.
Beim Wechsel in Warnstufe 4 ergeben sich zwei Veränderungen:
- Die Anwendung der 2G-Plus-Regel wird deutlich ausgeweitet und umfasst alle Einrichtungen, in denen in Warnstufe 1 die 3G-Regel und in Warnstufe 2 die 2G-Regel gilt.
- Außerdem wird in Warnstufe 4 die 3G-Regel beim Besuch von Landes- und Kommunalbehörden eingeführt.
Dort, wo die 2G-Plus-Regel gilt, haben nur Genesene oder Geimpfte Zugang, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Corona-Test vorweisen können. Ausnahmen von der Testpflicht gelten dabei für alle, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben und in den ersten drei Monaten nach der zweiten Impfung. Claudia Bernhard: „Wer frisch geimpft ist und vor allem geboostert, hat einen sehr guten Schutz, auch gegen Omikron. Deswegen gibt es für diese Personen Ausnahmen von der Testpflicht. Die Impfung bleibt der Weg aus dieser Pandemie. Lassen Sie sich unbedingt impfen und vor allem auch boostern. Wir haben auch kurzfristig freie Impftermine in unseren Impfzentren und Impfstellen. Schützen Sie sich und andere.“
Ab welchem Tag nach der Auffrischungsimpfung der Test entfällt, wird morgen im Rahmen der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten entschieden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der 2G-Plus-Regel ausgenommen.
Nachdem seit dem 1. Januar 2022 bereits die FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr gilt, wird diese nun auch auf Geschäfte des Einzelhandels ausgeweitet. Auch ab Montag (10. Januar 2022) müssen Kundinnen und Kunden ab 16 Jahren beim Betreten der jeweiligen Geschäfte in der Warnstufe 4 eine FFP2-Maske tragen. In Geschäften des täglichen Bedarfs (vor allem Lebensmittelhandel) gilt dies erst ab dem 24. Januar 2022. Im Einzelhandel, mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Bedarfs, gilt bereits die 2G-Regel.
Neben der neuen Warnstufe 4 hat der Bremer Senat die Reduzierung der Teilnehmenden an Veranstaltungen festgestellt. Da die Inzidenz von 350 in Bremen überschritten ist, dürfen bei privaten Feiern und Zusammenkünften in geschlossenen Räumen maximal 50, unter freiem Himmel maximal 200 Personen zusammenkommen.
Wo und ab wann gilt die 2G-Plus-Regel?
Die 2G-Plus-Regel gilt vorbehaltlich der Zustimmung der Bremischen Bürgerschaft ab dem kommenden Montag (10. Januar 2022) in den folgenden Einrichtungen der Stadtgemeinde Bremen:
- Beim Betreten eines Krankenhauses zu Besuchszwecken
- Beim Besuch beispielsweise von Betrieben der Gastronomie, Clubs, Spielhallen, Museen, Theatern, Kinos, Saunen, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Sportanlagen, Messen, Flohmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, Indoor-Spielplätzen (nur erwachsene Begleitpersonen), Kletterhallen, jeweils in geschlossenen Räumen
- Bei der Teilnahme an Veranstaltungen, ausgenommen religiöse Veranstaltungen, und Festen in geschlossenen Räumen außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum
- Bei der Erbringung oder Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, soweit diese nicht medizinisch notwendig sind
- Bei der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen von Sportstätten
- ausgenommen ist der Schulsport,
- Beim Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt.
Welche Ausnahmen gibt es?
Vom Testnachweis ausgenommen sind alle Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Der genaue Abstand zur Auffrischungsimpfung wird am 7. Januar 2022 im Rahmen der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten entschieden. Außerdem muss in den drei Monaten nach der zweiten Impfung kein Testnachweis erbracht werden. Alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren sind von der 2GPlus-Regel ausgenommen.
Was gilt als Testnachweis?
Ein Testnachweis ist entweder ein negatives Schnelltestergebnis aus einem Testzentrum, oder ein negativer PCR-Test. Der Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, der PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Schnelltests im Rahmen eines betrieblichen Testkonzepts gelten ebenfalls als anerkannte Testergebnisse. Außerdem kann vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung ein Selbsttest unter Aufsicht einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Ein solcher Test kann jedoch nur in der entsprechenden Einrichtung genutzt werden, ein Zertifikat kann darüber nicht ausgestellt werden.