MPK-Beschlüsse werden umgesetzt – Inkrafttreten am Montag, 6. Dezember 2021
In seiner heutigen (3.Dezember 2021) Sitzung hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen weitere Anpassungen an der Corona-Verordnung beschlossen. Damit sollen die Beschlüsse der Konferenz der Regierungschefs und -chefinnen vom gestrigen Donnerstag (2. Dezember 2021) in Bremen umgesetzt werden. Auch der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss der Bürgerschaft hat den Veränderungen bereits zugestimmt. Somit können die neuen Regeln am kommenden Montag (6. Dezember 2021) in Kraft treten.
Die Änderungen in der Verordnung im Überblick:
- Bis zum 6. Januar 2022 können die Warnstufen 0 und 1 im Land Bremen nicht festgestellt werden
- Ungeimpfte Personen dürfen sich bei privaten Zusammenkünften nur mit dem eigenen Hausstand und zwei weiteren Personen eines anderen Hausstandes treffen
- In den Warnstufen 2 und 3 gilt das 2G-Modell zusätzlich auch im Einzelhandel. Davon ausgenommen sind Geschäfte für den täglichen Bedarf
- Ab einer Neuinfektionsinzidenz über 350 pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen müssen Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnliche Vergnügungsstätten schließen
- Erfassung von Kontaktdaten ist ab sofort auch mit der Corona-Warn-App möglich
- Veranstaltungen dürfen in geschlossenen Räumen mit maximal 5.000 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit maximal 15.000. Dabei dürfen nur maximal 50 Prozent der Kapazitäten der Veranstaltungsstätte genutzt werden
- Bei Überschreitung der Neuinfektionsinzidenz von 350 pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen an drei aufeinanderfolgenden Tagen dürfen Veranstaltungen mit maximal 1.000 Personen stattfinden. Bei privaten Feiern dürfen dann nur maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen und 200 unter freiem Himmel zusammenkommen. Es gilt das 2G-Modell
- Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist untersagt. Ebenso ist das Veranstalten öffentlicher Feuerwerke nicht gestattet
- In Schulen und allen weiteren Bildungseinrichtungen gilt Maskenpflicht. Von dieser Pflicht befreit sind nur Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume