Bremer Senat beschließt Änderungen der Bremer Corona-Verordnung

In seiner heutigen Sitzung (7. September 2021) hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen Veränderungen an der aktuellen Corona-Verordnung beschlossen. Die 28. Corona-Verordnung soll damit bis zum 11. Oktober 2021 in Kraft bleiben. Die Änderungen der Verordnung können nach Befassung durch den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss in Kraft treten.

Für die Durchführung der Bundestagswahl wurden landesweit einheitliche Regelungen erlassen. Für den gesamten Vorgang der Wahlhandlung sowie der Feststellung der Wahlergebnisse besteht die Anforderung Hygienekonzepte aufzustellen. Die jeweils zuständige Gemeinde ist dabei für die Erstellung der Hygienekonzepte verantwortlich. Grundsätzlich besteht in allen Wahlgebäuden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Ausnahmen gibt es zur Identitätsfeststellung und für Wahlvorstände während des Auszählens und der Ergebnisermittlung. Personen, die sich zur Wahlbeobachtung in Wahlgebäuden aufhalten, müssen ihre Kontaktdaten hinterlegen. Für sie gilt außerdem ebenfalls eine Maskenpflicht, außer sie sind von dieser grundsätzlich ausgenommen. Dann dürfen sie sich für längstens 15 Minuten in den Wahlgebäuden aufhalten, außer sie können ein negatives Testergebnis nachweisen.

Personal in Kliniken und ambulanten Versorgungseinrichtungen, das nicht entweder vollständig geimpft oder auf Grund einer Genesung immunisiert ist, wird zu einer arbeitstäglichen Testung verpflichtet. Die jeweiligen Einrichtungen müssen die Testungen organisieren und können den Testnachweis auf Verlangen einsehen.

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Treten in Schulen Infektionen mit dem Coronavirus auf, muss die infizierte Person weiterhin für 14 Tage in Quarantäne. Ebenfalls für 14 Tage in Quarantäne müssen die engen Kontaktpersonen. Dazu zählen Personen, die für mindestens zehn Minuten weniger als 1,5 Meter Abstand zueinander eingehalten haben, ohne eine Maske zu tragen, oder sich mit der infizierten Person für mehr als zehn Minuten in einem schlecht belüfteten Raum aufgehalten und ebenfalls keine Maske getragen haben. Tritt in einer Kohorte ein positiver Fall auf, dürfen die Mitglieder der Kohorte sieben Schultage lang nur mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis die Schule betreten. So kann eine grundsätzliche Quarantäne für die Kohorte vermieden werden. An weiterführenden Schulen gilt für die Kohorte in dem genannten Zeitraum außerdem die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Darüber hinaus wurden zwei Punkte der Verordnung klargestellt: Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren müssen keine Testnachweise vorlegen, um Einrichtungen zu betreten, in denen die 3-G-Regel angewendet wird, da sie einem schulischen Testkonzept unterliegen. Schülerinnen und Schüler über 16 Jahren erhalten von ihren Schulen einen Nachweis und müssen ebenfalls nicht zusätzlich getestet werden.

Körpernahe Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen notwendig sind, dürfen ohne die Anwendung der 3-G-Regel durchgeführt werden.

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