Als Reaktion auf die gesunkene Sieben-Tage-Inzidenz in der Stadtgemeinde Bremerhaven, wird es ab morgen (3. Juni 2021) Lockerungen von den coronabedingten Einschränkungen geben.
Dies hat der Magistrat auf Vorschlag von Oberbürgermeister Melf Grantz in seiner heutigen (2. Juni 2021) Sitzung beschlossen. Die entsprechende Allgemeinverfügung ist auf dieser Internet Seit unter Amtliche Bekanntmachungen zu finden.
Die beschlossenen Lockerungen betreffen verschiedene Bereiche. So dürfen sich ab morgen (3. Juni 2021) zwei Haushalte unabhängig von der Personenzahl treffen. Alternativ dürfen sich bis zu fünf Personen, unabhängig von der Zahl der Haushalte, treffen. Ausgenommen davon sind unter anderem Kinder bis 14 Jahre. Darüber hinaus gibt es neue Regelungen für die Bereiche Sport, Unterhaltungsveranstaltungen, geschlossene Einrichtungen und Einzelhandel. Konkret sollen ab morgen (3. Juni 2021) folgende Regeln umgesetzt werden:
- Sport in geschlossenen Räumen ist mit bis zu zehn Personen oder in Gruppen mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen sowie zwei Anleitungspersonen möglich
- Kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen in Innenräumen dürfen mit bis zu 100 Personen im Publikum stattfinden, wenn ein Hygiene- und Schutzkonzept vorgehalten wird. Dieses Konzept muss bis einschließlich 13. Juni 2021 eine Testpflicht beinhalten. Ab dem 14. Juni 2021 gilt die Testpflicht nur bei einer Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner
- Unterhaltungsveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen mit einem aus bis zu 250 Personen bestehenden Publikum stattfinden
- Theater, Kinos sowie Oper- und Konzerthäuser dürfen für ein Publikum von bis zu 100 Personen pro Saal öffnen, wenn ein Hygiene- und Schutzkonzept vorgehalten wird. Dieses Konzept muss bis einschließlich 13. Juni 2021 eine Testpflicht beinhalten. Ab dem 14. Juni 2021 gilt die Testpflicht nur bei einer Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen dürfen öffnen. Bis einschließlich 13. Juni gilt eine Testpflicht vor Betreten der Einrichtung. Ab dem 14. Juni gilt die Testpflicht nur bei einer Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner
- Freibäder dürfen öffnen, Hallenbäder bleiben für Publikumsverkehr geschlossen
- Fitnessstudios sowie öffentliche und private Sportanlagen dürfen öffnen. Hier gelten die gleichen Bedingungen, wie für den Sport in geschlossenen Räumen
- Gastronomiebetriebe dürfen auch in Innenräumen bis 23 Uhr öffnen. Bis einschließlich 13.Juni gilt eine Testpflicht. Ab dem 14. Juni gilt die Testpflicht nur bei einer Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner
- Geschäfte des Einzelhandels dürfen ohne Terminbuchung öffnen. Es gelten die allgemeinen Anforderungen der Corona-Verordnung, vor allem in Bezug auf die Flächenvorgaben
- Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und sonstige Vergnügungsstätten dürfen nach denselben Regelungen wie Veranstaltungen in Innenräumen bzw. unter freiem Himmel öffnen
- Die Pflicht zur Terminbuchung in Museen, Kunsthallen, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten entfällt. Die Kontaktnachverfolgung muss weiterhin sichergestellt werden.
Für alle geöffneten Einrichtungen gelten weiterhin die allgemeinen Bestimmungen der Corona-Verordnung. Dazu gehören unter anderem die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts sowie die Einhaltung der Abstandsregelungen.
Für die Schulen gelten in Bremerhaven folgende Regelungen ab Montag, dem 7. Juni 2021:
Stufenplan zur Öffnung der weiterführenden Schulen
Dank der stadtweit sinkenden Inzidenz sollen nach den Grundschulen auch die Schulen der Sekundarstufe I in den Präsenzbetrieb zurückkehren. Ab Montag, 07.06. 2021 sollen zunächst die Jahrgänge 5 – 7 der Oberschulen und des Gymnasiums in den Präsenzunterricht in Klassenverbänden eintreten. Bei anhaltender Niedriginzidenz sollen in der Folgewoche (14.06.2021) auch die höheren Jahrgänge der Sekundarstufe I in den Präsenzunterricht zurückkehren. Für die Abschlussklassen der Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II werden die Schulen ggf. eigene Regelungen treffen, die sich aus den Erfordernissen der derzeit laufenden Prüfungsphase ergeben.
Das Bundesinfektionsschutzgesetz sieht den Wechselbetrieb im Rahmen der „Notbremse“ oberhalb einer Inzidenz von 100 vor. Angesichts des deutlichen Unterschreitens dieser Marke hält der Bremerhavener Schuldezernent Stadtrat Michael Frost in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt die Voraussetzungen für den Präsenzbetrieb für verantwortbar. Pandemiebedingte Einschränkungen des Schulbetriebs aus personellen und organisatorischen Gründen sind allerdings weiterhin möglich.
Die in der Corona-Verordnung vorgegebenen Hygienebestimmungen gelten unverändert fort. Dies gilt auch für die durch Bundesgesetz festgelegte Testpflicht für alle Personen, die ein Schulgebäude betreten.