Bremer Senat beschließt Öffnungsschritte

Seit inzwischen mehr als fünf Werktagen liegt die Inzidenz in der Stadt Bremen unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen. Auch in Bremerhaven ist die Inzidenz in den vergangenen Tagen deutlich rückläufig. Auf Grund des gesunkenen Inzidenzwerts ist die Bundesnotbremse in der Stadtgemeinde Bremen inzwischen außer Kraft getreten, in Bremerhaven gilt sie aktuell weiterhin.

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Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat in seiner heutigen (18. Mai 2021) Sitzung die 26. Coronaverordnung verabschiedet. Vor in Kraft treten der Verordnung wird sich der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss er Bremischen Bürgerschaft am morgigen Mittwoch mit den neuen Regeln befassen. Die neue Verordnung enthält Lockerungen in verschiedenen Bereichen, die auf Grund der sinkenden Inzidenz angezeigt sind:

  • Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt kann sich mit zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen.
  • Außengastronomie: Außengastronomie ist bei Einhaltung der Hygienemaßnahmen bis um 23 Uhr zulässig. Bei einer Inzidenz von über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen muss der Betreiberin oder dem Betreiber ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • Außenveranstaltungen: Kulturelle, sportliche oder Unterhaltungsveranstaltungen können unter freien Himmel mit bis zu 100 Personen stattfinden. Bei einer Inzidenz von über 50 muss der Veranstalterin oder dem Veranstalter ein negatives Testergebnis aller Besucherinnen und Besucher vorgelegt werden. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • Beherbergung: Hotels, Ferienwohnungen und andere Beherbergungsbetriebe können mit entsprechenden Hygienekonzepten für touristische Übernachtungen wieder öffnen. Außer bei ausschließlich selbstgenutzten Ferienwohnungen muss bei der Anreise ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, das nicht älter als 48 Stunden sein darf
  • Kontaktnachverfolgung: Alle Einrichtungen, Betriebe oder Veranstaltungen, die laut der Coronaverordnung öffnen dürfen, sind dazu verpflichtet, den Namen und die zugehörige Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens von je einer Vertreterin oder eines Vertreters der anwesenden Haushalte zu erheben. Die Erfassung der Kontaktdaten kann auch digital erfolgen.
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Dazu Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard: „In den letzten Wochen ist es mit den Corona-Maßnahmen, den ausgeweiteten Testungen und dem stetigen Impfen gelungen, das Infektionsgeschehen unter einer Inzidenz von 100 einzudämmen. Aus diesem Grund können wir einige Bereiche, wie die Außengastronomie, unter bestimmten Bedingungen wieder öffnen. Doch auch wenn die Inzidenz im Land Bremen derzeit sinkt, ist die Coronapandemie noch lange nicht überstanden. Wir müssen die bekannten Strategien zur Eindämmung weiterhin befolgen. Ich bin optimistisch, dass wir damit die Inzidenz weiter senken können.“

Weiterhin gilt, dass Geschäfte des Einzelhandels ein Terminshopping anbieten können. Damit können nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung Einzelhandelsgeschäfte besucht werden. Wenn sich mehrere Kunden oder Kundengemeinschaften im Geschäftsraum aufhalten, müssen mindestens 40qm pro Kunde oder Kundengemeinschaft zur Verfügung stehen.

Körpernahe Dienstleistungen können mit Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen angeboten werden. Es muss bei Nachfrage ein Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt werden. Die Erbringungen von Dienstleistungen nach Paragraf 2 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind weiterhin untersagt.

Museen, Kunsthallen, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können für Besucherinnen und Besucher mit vorheriger Terminbuchung öffnen.

Außerdem wurde eine Niedriginzidenzbestimmung beschlossen. Wenn die Inzidenz in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen liegt, kann die jeweils örtlich zuständige Behörde durch eine Allgemeinverfügung weitere Öffnungen erlassen.

Dazu können unter anderem gehören:

  • Es könnten sich mehr Personen als aus zwei Haushalten treffen
  • Die zulässige Personenzahl für kulturelle, sportliche oder Unterhaltungsveranstaltungen unter freiem Himmel könnte auf bis zu 250 Personen angehoben werden
  • Kulturelle, Sportliche oder Unterhaltungsveranstaltungen mit bis zu 100 Personen könnten auch in geschlossenen Räumen gestattet werden
  • Geschäfte des Einzelhandels, sowie Museen, Kunsthallen, zoologische und botanische Gärten und Gedenkstätten könnten auch ohne vorherige Terminbuchung für Besucherinnen und Besucher öffnen

Wenn die Inzidenz in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 35 ist, kann die jeweils örtlich zuständige Behörde durch eine Allgemeinverfügung weitere Öffnungen erlassen.

Für Geimpfte und Genesene ist Paragraf 7 der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-Verordnung zu beachten. Dort wird die Gleichstellung Geimpfter und Genesener mit negativ Getesteten geregelt.

Das generelle Besuchsverbot in Krankenhäusern im Land Bremen gilt längstens bis zum 31. Mai 2021. Anschließend müssen auf Grundlage von Besuchskonzepten Ausnahmen erlaubt werden. Dazu erarbeiten die Kliniken im Land Bremen gemeinsam mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz notwendige Konzepte.

Weitere Informationen zu Lockerungen beim Sport, zu Pflegeeinrichtungen und zu Ausnahmen der Maskenpflicht erhalten Sie in einer separaten Meldung von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

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