Schließungs- und Öffnungsregeln nach Inzidenzzahlen – Modellprojekte in Bremerhaven beschlossen

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In Bremerhaven müssen Geschäfte ab kommenden Freitag wieder schließen. Waren dürfen nur noch auf Bestellung abgeholt werden.

Nach den aktuellen Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes ist es in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens zu Verunsicherung gekommen, welche genauen Regeln nun gelten. In dieser Pressemitteilung wollen wir so einfach wie möglich erklären, was aktuell zu tun ist. Diese Erklärung ersetzt nicht den Blick ins Gesetz. Heute überschreitet Bremerhaven nach den dafür maßgeblichen Inzidenzzahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) den dritten Werktag in Folge die Marke von 150 (26.04.2021: 150,5;            27.04.2021: 157,5;             28.04.2021: 152,2).

Nach dem aktuell von Bundestag und Bundesrat beschlossenen „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22. April 2021 wird deshalb am vierten Tag diese Tatsache amtlich bekanntgemacht, so dass sie am folgenden Tag in Kraft tritt. Um es kurz und hoffentlich anschaulich auszudrücken: Drei Tage Überschreiten, am nächsten Tag Bekanntmachen, am darauffolgenden Tag tritt die Beschränkung in Kraft, = drei + eins + eins.

Im umgekehrten Fall gilt, dass an fünf Werktagen hintereinander ein Schwellenwert unterschritten werden muss, damit es wieder zu Lockerungen kommt. Dann folgen am Tag darauf die Bekanntmachung und an dem dann folgenden Tag gelten die entsprechenden Regelungen, die im Infektionsschutzgesetz, d. h. im „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung“ festgelegt sind, z. B. bei einer Inzidenzzahl von unter 100 gelten wieder die jeweiligen Landesregelungen Kurz gesagt: Fünf + eins + eins.

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Das, was sich jeweils beim Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte ändert, entnehmen Sie bitte dem Bundesgesetz. Die aktuellen Bekanntmachungen in Bremerhaven befinden sich unter

Erste Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Coronaverordnung
Vom 6. Mai 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Fünfundzwanzigste Coronaverordnung vom 21. April 2021 (Brem.GBl. S 382) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen
(1) Soweit im Anwendungsbereich dieser Verordnung
1. die Öffnung von Ladengeschäften nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b,
2. die Öffnung der Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
3. die Anleitung von Kindern beim Sport nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Halbsatz 2 oder
4. die Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Infektionsschutz-gesetzes
nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig ist, gilt § 28b Absatz 9 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) vor dem Betreten der in Nummer 1, 2 oder 4
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genannten Einrichtung oder vor Beginn der in Nummer 3 genannten Tätigkeit in Anwesenheit einer verantwortlichen oder beauftragten Person von der zu testen-den Person durchzuführen sind.
(2) Wird Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-ordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese ab dem 10. Mai 2021 verpflichtet, das Angebot anzunehmen und einen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit in § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder in dieser Verordnung die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht ent-gegensteht, stehen dem erforderlichen negativen Testnachweis gleich:
1. der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung,
2. der Nachweis einer durch PCR-Test bestätigten, nicht mehr als sechs Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Ende der Absonderungspflicht.“
2. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „9. Mai 2021“ durch die Angabe „6. Juni 2021“ ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird durch die zuständige Behörde für eine Stadtgemeinde die Maß-nahme gemäß § 28b Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht) wegen Über-schreitung des Inzidenzwertes von 100 oder wegen Unterschreitung des Inzidenzwertes von 165 bekannt gemacht, gilt bis zur Bekannt-machung des Außerkrafttretens dieser Maßnahme durch die zuständige Behörde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 in der jeweiligen Stadtgemeinde auch für Grundschülerinnen und Grundschüler.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Pflicht nach Satz 4 gilt ab der Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 auch in der Notbetreuung.“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Kategorie I“ gestrichen.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Kategorie I“ gestrichen und die Angabe „§ 19 Absatz 3a“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2b“ ersetzt.
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4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Kategorie I“ gestrichen.
b) In Absatz 2a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen hat.“
c) In Absatz 2b werden die Wörter „abweichend von Absatz 2 Satz 4“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) In Absatz 4a wird die Angabe „(4a)“ durch die Angabe „(4)“ ersetzt.
5. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „(3)“ durch die Angabe „(2)“ ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „10. Mai 2021“ durch die Angabe „7. Juni 2021“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Im Geltungsbereich des § 28b des Infektionsschutzgesetzes gelten die den dort geregelten Vorschriften entsprechenden Vorschriften dieser Ver-ordnung nur insoweit, als sie weitergehende Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes enthalten. Für die auf diese Verordnung gestützten Allgemeinverfügungen gilt Satz 1 entspre-chend.
(5) Abweichend von § 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz kann die Senatorin für Gesund-heit, Frauen und Verbraucherschutz hinsichtlich der Aus- und Weiterbil-dungsstätten der Gesundheitsfachberufe, für die nicht die Senatorin für Kinder und Bildung zuständig ist, Ausnahmen von der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht für Abschlussklassen nach § 28b Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes erteilen. Im Übrigen kann die Senatorin für Kinder und Bildung abweichend von § 4 Absatz 1 der Verord-nung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz Ausnahmen nach § 28b Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes erteilen sowie eine Notbetreuung nach § 28b Absatz 3 Satz 5 des Infektions-schutzgesetzes einrichten.“
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 6. Mai 2021
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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https://www.bremerhaven.de/corona-vorschriften

Rahmenkonzept für Modellprojekte in Bremerhaven beschlossen

Der Magistrat hat auf Vorschlag von Oberbürgermeister Melf Grantz in der heutigen Sitzung (28. April 2021) ein Rahmenkonzept für Modellprojekte zur (Teil-)Öffnung von verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens in Bremerhaven beschlossen. „Wir wollen für den Fall, dass sich die Inzidenzzahlen rückläufig entwickeln, der örtlichen Gastronomie und dem Einzelhandel sowie verschiedenen kulturellen und touristischen Einrichtungen die Möglichkeit geben, sich schon jetzt auf angemessene Öffnungen vorzubereiten“, so der Oberbürgermeister. Für die Umsetzung des Konzeptes ist allerdings eine Änderung der Coronaverordnung des Landes Bremen notwendig.

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Ziel des Konzepts ist es, bestimmten Unternehmen und Einrichtungen eine Wiederöffnung im Rahmen von ausgewählten Modellprojekten nach erfolgter Zuschlagserteilung mit strengen Schutzmaßnahmen und entsprechenden Testkonzepten, die Öffnung einzelner Bereiche des öffentlichen Lebens zu ermöglichen.

Von den beteiligten Unternehmen und Einrichtungen sind hierfür in Abstimmung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde die erforderlichen organisatorischen Arbeitsschritte, logistischen Maßnahmen sowie technischen Voraussetzungen zu entwickeln, zu untersuchen und auszuwerten. Gleichzeitig ist zu prüfen, wie die Bevölkerung die entwickelten Testszenarien annimmt. Dazu können sich Gruppen zusammenschließen und sich um die Einrichtung eines zeitlich befristeten Modellprojekts für (Teil-)Öffnungsschritte bewerben. Voraussetzung für entsprechende Projekte ist eine stabile Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner:innen innerhalb der vorangegangenen sieben Tage. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass für die Stadt Bremerhaven derzeit die Erlaubnis von zwei Modellprojekten möglich sind. Sollten sich entsprechende Gruppen bewerben, wird der Magistrat unter Berücksichtigung der Pandemielage über die Einrichtung der Modellprojekte entscheiden. Die Unternehmen bzw. Interessensvertretungen können bereits jetzt erste Informationen anfordern, um sich bei entsprechender Entwicklung der Infektionslage bewerben zu können.

„Der Magistrat unterstützt das Vorhaben der Teilöffnung weiterer Bereiche des öffentlichen Lebens im Rahmen von Modellprojekten und setzt sich auf Landesebene für eine entsprechende Anpassung der Landesverordnung, insbesondere für die Zulassung von mindestens zwei territorial ausgerichtete Modellproketen, ein“, so Oberbürgermeister Melf Grantz. „Ich stehe mit Interessensverbänden und politischen Vertretern im engen Kontakt. Bremerhaven hat sich mit dem heute im Magistrat vorgestellten Rahmen bereits konzeptionell vorbereitet. Durch das vorausschauende Erstellen des Konzeptes können wir mit den Modellprojekten direkt starten, wenn die infektiologische Lage diese Möglichkeit bietet“, so Oberbürgermeister Melf Grantz.

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