Bovenschulte: Bremen hätte sich Testpflicht in Betrieben gewünscht
Der Bundesrat hat heute (22. April 2021) die von der Bundesregierung vorgeschlagene und vom Bundestag mit einigen Änderungen verabschiedete Novelle des Bundes-Infektionsschutzgesetzes passieren lassen. Damit gelten ab Sonnabend (24. April 2021) eine Reihe von Änderungen. Durch die Novelle treten bundeseinheitliche Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an die Stelle der bisher von den Ländern beschlossenen und verantworteten Regeln.
Von zentraler Bedeutung sind:
- Kontaktbeschränkungen
- Ausgangsbeschränkungen
- Öffnungsregeln Schulen
- Öffnungsregeln für Einzelhandel, Gastronomie, Hotellerie, Kultur, und ähnliches
- Öffnungsregeln körpernahe Dienstleistungen
- Kontaktregeln Sport
- Beförderungsregeln ÖPNV.
Bremen hat sich bei der Abstimmung über das Gesetz enthalten. Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte: „Die Test-Angebotspflicht für Unternehmen ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wir hätten aber einen deutlich größeren Schritt für richtig gehalten: nämlich eine echte Testpflicht. Was an Schulen gilt, muss auch in Unternehmen umgesetzt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort wollen doch auch vor dem Virus geschützt werden.“ Bremen hat in der Bundesratssitzung einen entsprechenden Plenarantrag gestellt, dafür aber keine Mehrheit bekommen. Bedenken hat Bremen zudem hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit von Ausgangssperren und Schulschließungen.
Trotz dieser Bedenken hat Bremen nicht den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen. Bürgermeister Bovenschulte: „Eine weitere Verzögerung können wir uns um Kampf gegen die Pandemie nicht erlauben. Außerdem hat Bremen seit Beginn der Pandemie immer auf bundesweit einheitliche Regelungen gesetzt.“
Die wesentlichen Regelungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes im Einzelnen:
Grundsätzlich gilt für die folgenden Punkte, dass sie in Kraft treten, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage in Folge die Inzidenz über 100 liegt. Beschränkungen können wieder rückgängig gemacht werden, wenn die Inzidenz fünf Tage lang wieder unter dem Schwellenwert liegt. Das gesamte Regelwerk ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausgangsbeschränkungen
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit wird zwischen 22 und 5 Uhr beschränkt. Zwischen 22 und 24 Uhr bleiben Spaziergänge oder Joggen ohne Begleitung erlaubt. Zwischen 24 und 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Grundstücks grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Wege zur und von der Arbeit, das Versorgen von Tieren, Arztbesuche, die Wahrnehmung eines Sorgerechts und ähnliche „gewichtige und unabweisbare“ Gründe.
Kontaktbeschränkungen
Private Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig. Kinder aus beiden Haushalten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden dabei nicht mitgezählt. Für Trauerfeiern ist die Teilnahme von maximal 30 Personen zulässig.
Schulen
Das Lehrpersonal und die Schülerinnen und Schüler müssen sich zwei Mal in der Woche auf das Corona-Virus testen, andernfalls dürfen sie nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Ab einer Inzidenz von 100 müssen die Schulen in den Wechselunterricht übergehen, ab einer Inzidenz von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen gibt es Distanzunterricht. In den Klassen 1 bis 6 wird eine Notbetreuung angeboten. Für Abschlussklassen bleiben andere Regeln möglich. Dasselbe gilt für die außerschulische Bildung und die Erwachsenenbildung.
Kitas
Für die Kindertagesbetreuung gelten die Regeln wie für Schulen. Bei Überschreitung der Inzidenz von 165 an drei Tagen darf es nur noch eine Notbetreuung geben.
Öffnungsregeln für Einzelhandel, Gastronomie, Kultur, und ähnliches
Kulturelle Einrichtungen wie Theater, Kinos, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten müssen schließen. Das gleiche gilt für Freizeiteinrichtungen. Dazu zählen etwa Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Spielhallen, Ausflugsdampfer und Bordelle. Zoos und botanische Gärten dürfen den Außenbereich öffnen, wenn sie ein Schutz- und Hygienekonzept aufstellen und die Besucher einen aktuellen negativen Corona-Schnelltest vorlegen. Auch der Einzelhandel bleibt geschlossen bis auf Lebensmittelhandel, Bedarfe des täglichen Gebrauchs, Apotheken, Babymärkte, Reformhäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Blumenläden und Zeitschriftenhändler und einige mehr. Bestellte Waren dürfen allerdings abgeholt werden (click & collect). Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 ist Terminshopping (click & meet) mit negativem Corona-Test und Angabe von Kontaktdaten erlaubt.
Homeoffice
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, falls es keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen gibt. Die Beschäftigten müssen das auch annehmen, wenn es ihnen möglich ist. Wer ins Büro kommt, muss mindestens einen Corona-Test pro Woche vom Arbeitgeber angeboten bekommen; wenn Kundenkontakt besteht, zwei.
Öffnungsregeln körpernahe Dienstleistungen
Die meisten körpernahen Dienstleistungen dürfen nicht angeboten werden. Ausnahmen gelten für medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Angebote. Auch Friseurbetriebe dürfen öffnen. In jedem Fall sind wie bisher strenge Hygieneregeln einzuhalten und ein tagesaktueller Corona-Test erforderlich.
Kontaktregeln Sport
Zugelassen sind nur kontaktlose Individualsportarten, die alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Ausgenommen davon sind Kinder unter 14 Jahren. Sie dürfen maximal zu sechst gemeinsam kontaktfreien Sport treiben. Darüber hinaus darf Mannschaftssport nur als Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufssportlern oder Leistungssportlern in Landes- oder Bundeskadern stattfinden. Zuschauer sind dabei nicht zugelassen.
Beförderungsregeln ÖPNV
In Bussen, Bahnen und Taxen gilt für Fahrgäste die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken; das Personal darf im Dienst auch medizinische Masken einsetzen. In Bussen und Bahnen ist „anzustreben“, dass maximal die Hälfte der regulär zulässigen Passagierzahl erreicht wird.