Impftermine können ab 15. April vereinbart werden
Schwangere Personen dürfen laut Corona-Impfverordnung jeweils zwei enge Kontaktpersonen benennen, die eine Impfung gegen das Corona-Virus erhalten können. Diese Kontaktpersonen sind Teil der Priorisierungsgruppe II. Die Impfung soll demnach in der Regel nicht in den gynäkologischen Praxen erfolgen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Kassenärztliche Vereinigung Bremen haben sich deswegen auf ein abgestimmtes Verfahren verständigt.
Beginnend am 15. April 2021 können Schwangere im Land Bremen über ihre betreuenden Gynäkologinnen und Gynäkologen ein Informationsschreiben mit Termin-Codes für zwei Impftermine erhalten. Eine Impfung in den gynäkologischen Praxen selbst ist in der Regel nicht möglich. Aktuell werden Angehörige von Schwangeren nur in Ausnahmefällen mit in die Praxen gelassen, um mögliche Corona-Infektionen zu vermeiden. Die Impfung der engen Kontaktpersonen von Schwangeren wird demnach entweder über die Impfzentren in Bremen, oder über niedergelassene Ärztinnen und Ärzte möglich sein. Dafür gilt folgendes Verfahren:
- Schwangere können ab dem 15. April 2021 Kontakt zu ihrer Gynäkologin oder ihrem Gynäkologen aufnehmen und zwei enge Kontaktpersonen benennen.
- Die gynäkologische Praxis trägt die Namen der engen Kontaktpersonen in ein Formular der Gesundheitsbehörde ein, durch einen Praxis-Stempel und Unterschrift wird die Richtigkeit der Angaben bestätigt
- Das Formular enthält einen Termincode, mit welchen in den Impfzentren in Bremen und Bremerhaven Impftermine vereinbart werden können
- Jede Schwangere kann zwei solcher Formulare erhalten
- Sollte eine Impfung bei einem Hausarzt oder einer Hausärztin gewünscht sein, kann das Formular auch hier angewendet werden. Der Code für das Impfzentrum verfällt damit
Das vereinbarte Verfahren berücksichtigt sowohl Infektionsschutz-Aspekte, als auch eine einheitliche Verteilung der Impftermine für alle engen Kontaktpersonen von Schwangeren. Auch sind dadurch komplizierte Lieferungen von Kleinstmengen der Impfstoffe an Praxen mit nur wenigen Schwangeren nicht nötig. In Bremer Praxen können auch enge Kontaktpersonen geimpft werden, die ihren Erstwohnsitz nicht in Bremen haben. Darauf haben sich Gesundheitsbehörde und Kassenärztliche Vereinigung verständigt. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf Personen, die bereits zum bestehenden Patientenstamm der jeweiligen Praxen gehören.