Bundesweite Regelungen zum Kinderkrankengeld gelten auch im Land Bremen

Bild von Steven Weirather auf Pixabay

Der Deutsche Bundestag hat heute den Anspruch auf das Kinderkrankengeld erweitert. Gesetzlich versicherte Eltern die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen, können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt vorbehaltlich der für Montag in Aussicht stehenden Zustimmung des Bundesrates rückwirkend ab dem 5. Januar 2021.

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Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass das Kind aufgrund der Empfehlung von behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht hat. Diese Empfehlung gilt auch für das Land Bremen.

Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen.

Wer privat versichert ist und deshalb keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verdienstausfall-Entschädigung nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes in Betracht, im Kita-Bereich allerdings nur dann, wenn eine (Teil-) Schließung der Kita bzw. der Kita-Gruppe erfolgt ist.

Ein bundesweit einheitliches Musterformular wird derzeit von Bundesbehörden und Krankenkassen erarbeitet und Anfang nächster Woche zur Verfügung gestellt.





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