Pflicht erfüllt – ERSTE HILFE geleistet

Völlig richtig verhalten haben sich Passanten in der Nacht zum
heutigen Dienstag, 03.12.2019, am Leher Bahnhof. Gegen 01.00 Uhr
bemerkten sie eine hilflose Frau auf dem Bahnhofsgelände und
verständigten die Polizei. Schnell wurde klar, dass die 56-Jährige
unterzuckert war und schnelle ärztliche Hilfe benötigte. Die ERSTE HILFE
der Passanten durch Alarmierung der Rettungskräfte war richtig und
unerlässlich.
Nicht jeder der schwankt, ist betrunken. Immer
wieder hat die Polizei auch mit Menschen zu tun, die krankheitsbedingt
ähnliche Erscheinungsformen aufweisen. In jedem Fall ist es notwendig
und auch gesetzlich vorgeschrieben, allen hilflosen Menschen zu helfen.
Das trifft nicht nur auf Unfallsituationen zu, sondern auch auf alle
anderen Lebenssituationen. Hierbei spielt es keinerlei Rolle, warum ein
Betroffener in die hilflose Lage geraten ist.
Der Begriff
„Unterlassene Hilfeleistung“ wird im Strafgesetzbuch (StGB) in § 323c
als Straftat definiert. Dort heißt es: „Wer bei Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich
und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche
eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.“
Die Bremerhavener Polizei lobt im beschriebenen Fall
ausdrücklich das Verhalten der Passanten und fordert alle Menschen in
ähnlichen Situationen auf, nicht wegzuschauen, sondern immer als
unterste Form der ERSTEN HILFE die Rettungskräfte über die Notrufe 110
oder 112 zu informieren. Die 56-Jährige kam ins Krankenhaus.

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