Bausparkasse darf Kündigen



BGH setzt der seit Jahren anhaltenden
Kündigungswelle der Bausparkassen kein Ende. Bausparkunden müssen die
gegen sich ausgesprochenen Kündigungen dulden.
Die
heutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Verfahren
gegen die Wüstenrot Bausparkasse fielen zugunsten der Bausparkasse aus
(XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). In beiden Fällen geht es um das
Kündigungsrecht einer Bausparkasse zu noch nicht voll angesparten
Bausparverträgen. 2015 kündigte die Bausparkasse beide Verträge, die
länger als zehn Jahre zuteilungsreif waren. Der BGH gab der Bausparkasse
Recht, dass sie beide Verträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen
durfte.
Hartmut
Schwarz, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bremen erwartet nun
weitere Kündigungen: “Bausparkassen werden nun erst Recht auf
massenhafte Kündigung von Bausparverträgen setzen, um Kunden los zu
werden“. Verbraucher können sich darauf einstellen: „Sobald Verträge
zuteilungsreif werden, rollt nach 10 Jahren die nächste Kündigungswelle
auf Verbraucher zu.“
Schon
seit Jahren versuchen die Bausparkassen ihre Altkunden mit noch gut
verzinsten Bausparverträgen durch einfache Kündigung des Vertrages
loszuwerden.

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„Lassen
Sie sich nicht vorschnell zum Handeln drängen und holen Sie sich vorher
unbedingt unabhängigen Rat“, empfiehlt Schwarz weiter. Ratsuchenden
stellt die Verbraucherzentrale Bremen umfassende Informationen zur
Verfügung, insbesondere zur Kündigungswelle der Bausparkassen unter:
www.verbraucherzentrale-bremen.de/bausparkassen-kuendigungswelle
Hintergrund:
In
der aktuellen Niedrigzinsphase müssen die Bausparkassen neue Einnahmen
entwickeln oder die alten, gut verzinsten Bausparverträge loswerden. Die
Kündigung von voll angesparten Verträgen war der Anfang dieser
Entwicklung. Der dringend empfohlene Wechsel in einen anderen, neuen
Tarif ist eine neue Variante.
Quelle:Verbraucherzentrale Bremen

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https://goo.gl/u102RM

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