Justizsenator Martin Günthner fordert besseren Schutz von Witwern und Witwen

Justizsenator Martin Günthner fordert, Ehepartner und deren Wohnung
im Fall des Todes besser zu schützen: „Das Erbrecht beruht in besonderem
Maße auf den Wertvorstellungen der Bevölkerung und hat sich seit weit
mehr als 100 Jahren bewährt. Änderungen bedarf es aber dort, wo das
Gesetz dem gesellschaftlichen Wandel und der veränderten
Lebenswirklichkeit der Menschen nicht mehr gerecht wird. Eben dies ist
bei dem Schutz der gemeinsamen Ehewohnung für Witwer und Witwen der
Fall.“
Die aktuelle Gesetzeslage sichert die bisherige Ehewohnung
nicht zugunsten des Witwers beziehungsweise der Witwe, wenn auch Kinder
erbberechtigt sind. Stirbt ein Ehegatte, erbt dessen Partner oder
Partnerin gemeinsam mit den Kindern des oder der Verstorbenen. Fordern
die Kinder nun die Auflösung dieser Erbengemeinschaft und können sie
nicht ausbezahlt werden, muss die gemeinsam geerbte Wohnung verkauft
werden. Der überlebende Ehegatte ist also von den Kindern abhängig und
muss um den Verlust seiner Wohnung fürchten.
Mit der Zunahme von
Patchworkfamilien und außerehelich geborenen Kindern kann dies
insbesondere dann zu einem Problem werden, wenn der überlebende Ehegatte
mit Kindern des oder der Verstorbenen aus einer anderen Beziehung das
Erbe antritt. Die steigende Lebenserwartung kann bei den Nachkommen
darüber hinaus den Wunsch steigern, die gemeinsam geerbte Immobilie
schnell zu veräußern, um hiervon noch in jungen Jahren zu profitieren.
§
1618a BGB, der die gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rücksicht
zwischen Eltern und Kindern einfordert, ist unbestimmt formuliert und
gilt nur im Verhältnis zu den eigenen Kindern. Beim Versuch, dem
überlebenden Ehegatten ein Wohnrecht beispielsweise durch ein „Berliner
Testament“ zu sichern, bestehen wiederum Pflichtteilsansprüche der
Kinder fort. Diese können einen Verkauf der Wohnung notwendig machen.

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„Angesichts
grundlegend geänderter Familienstrukturen, neuer Paarbeziehungen und
der ganz verschiedenen Lebensmodelle, die uns heute offen stehen,
entspricht das aktuelle Erbrecht nicht mehr der Lebensrealität der
Menschen, wenn es um den Schutz der Ehewohnung zugunsten des
überlebenden Ehegatten geht. Der Witwer oder die Witwe muss sich darauf
verlassen können, seinen oder ihren Lebensabend in den eigenen,
vertrauten vier Wänden verbringen zu können. Der besonders schmerzhafte
Tod des Partners darf nicht noch mit der Angst vor dem Verlust der
anvertrauten Wohnung einhergehen. Der Verlust der ehelichen Wohnung
bedeutet oft auch den Verlust vertrauter persönlicher Kontakte,
bekannter Ärzte, der vertrauten Umgebung und der oftmals über Jahrzehnte
geschlagenen Wurzeln überhaupt. Fehlt es an Ersparnissen und ist die
Rente niedrig, ist die eheliche Wohnung auch wichtig, um den Lebensabend
finanziell abzusichern. Dass die Rechtslage hier lückenhaft ist und dem
überlebenden Ehegatten keinen klaren Schutz bietet, ist nicht
hinnehmbar. Der Gesetzgeber muss dringend tätig werden“, so Martin
Günthner.
Anders als bei der im Eigentum des Verstorbenen
stehenden Ehewohnung ist bei der gemeinsamen Mietwohnung ein
ausreichender Schutz gewährleistet. Nach § 563 Abs. 1 BGB tritt der
Längerlebende in den Mietvertrag ein.
Auf Initiative Bremens wird
die Sicherung der bisherigen Ehewohnung zugunsten der Witwe
beziehungsweise des Wittwers Thema bei der kommenden Herbstkonferenz der
Justizministerinnen und Justizminister der Länder am 9. November 2017
in Berlin sein.

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