Vogelgrippe: Sperrbezirke aufgehoben

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des
Landes Bremen (LMTVet) erlässt auf Grundlage der Verordnung zum Schutz
gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) folgende
Allgemeinverfügung:

Aufhebung des mindestens 3 km umfassenden
Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirkes und des mindestens 10 km umfassenden
Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebietes

Der LMTVet erlässt folgende Anordnung:

Der Sperrbezirk von mindestens 3 km und das Beobachtungsgebiet von
mindestens 10 km im Umkreis des Wildvogelfundes mit dem
Geflügelpestbefund in Bremerhaven, Stadtteil Freihafen wird aufgehoben.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gründe:

I.

Nachdem bei einem Wildvogel in dem Ortsteil Fischereihafen der Stadt
Bremerhaven am 18.11.2016 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich
festgestellt worden ist, wurde ein mit einem Radius von mindestens 3
Kilometern großer Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk sowie ein mit einem Radius von mindestens 10 Kilometern großes Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet gebildet, welche wie folgt begrenzt waren:

Sperrbezirk:

im Norden: Georgstr./Hamburger Str./Schiller Str. in Richtung Süden/ Altonaer Str.

im Osten: Daimlerstr. bis Auerstr./ Dieselstr./ Im Weddel bis Midgardweg/ Poggenbruchstr. bis zur östlichen Landesgrenze

im Süden: gesamte Landesgrenze im südlichen Bereich bis zum Ende der
alten Weser/Luneplate bis Deich Luneplate und westliche Landesgrenze
Weser

im Westen: Landesgrenze Weser (westliches Ufer) bis Am Seedeich/ An
der neuen Schleuse/ Bussestr./ Bülowstr./ Berliner Platz/ Borriesstr./
Klußmannstr./ Max-Dietrich-Str. bis Georgstr.

Beobachtungsgebiet:

im Norden: Senator-Borttscheller-Str./ Wurster Str./ Cherburger.
Str./ Blinkstr./ Nordstr./ Spadener Str. bis Markfleth (Landesgrenze)

im Osten: ab Markfleth gesamte Landesgrenze bis südliche Landesgrenze

im Süden: gesamte Landesgrenze bis westliche Landesgrenze

im Westen: gesamte Landesgrenze bis Stromkaje bis Senator-Borttscheller-Str.

Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und – abhängig von der Art
des Geflügels – mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden
einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte, besonders aggressive
Influenzaviren hervorgerufen wird. Das Virus der Aviärer Influenza vom
Subtyp H5N8 (Geflügelpest) wurde bei einem Wildvogel in Bremerhaven am
18.11.2016 amtlich festgestellt.

Nachdem bei dem Wildvogel die Geflügelpest festgestellt wurde, hat
der LMTVet als zuständige Behörde das Gebiet um den Seuchenfundort mit
einem Radius von mindestens 3 Kilometern als
Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk für die Zeit von 21 Tagen nach
Verkündung und das Wildvogelgeflügelpest-Beobachtunggebiet von
mindestens 10 Kilometern auf der Grundlage der §§ 55 und 56 der
Geflügelpest-Verordnung festgelegt. Die Anordnungen dienten dem Schutz
hiesiger Geflügelbestände vor der Einschleppung, Verschleppung und
weiterer Ansteckungsgefahr durch die Geflügelpest, indem der Kontakt von
betroffenen zu nicht betroffenen Vögeln unterbunden werden sollte.

Am 13.12.2016 erfolgte die Umwandlung des Sperrbezirkes in ein
Beobachtungsgebiet, in dem einige Maßregeln an ein Beobachtungsgebiet
weiterhin aufrecht gehalten wurden.

Es wurde nach der Festlegung des Sperrbezirkes und des
Beobachtungsgebietes trotz intensiver Prüfung kein weiterer Befund eines
mit dem Influenzavirus H5N8 befallenen Wildvogels festgestellt. Auch
bei gehaltenen Vögeln ergab sich kein Verdacht auf Vorliegen der
Geflügelpest. In den Restriktionsgebieten befinden sich ausschließlich
Hobby-Haltungen, die ihre Tiere seit dem 13.11.2016 durch eine
Allgemeinverfügung aufgestallt haben.

II.

Der LMTVet ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich
zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; §
3 Abs. 1 Nr. 3 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz[ii]).

Da seit der Festlegung des Sperrbezirkes und des Beobachtungsgebietes
kein Befund des H5N8-Virus an toten oder verendeten Wild- oder
gehaltenen Vögeln festgestellt wurde, wird das durch den LMTVet durch
Allgemeinverfügung vom 18.11.2016 festgelegte Beobachtungsgebiet und das
durch die Umwandlung des Sperrbezirkes entstandene Beobachtungsgebiet
vom 13.12.2016 aufgrund erfolgter Risikobewertung für das betroffene
Gebiet auf der Grundlage des § 55 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung
aufgehoben.

Die weitere Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung des
Beobachtungsgebietes wird als nicht erforderlich angesehen, da kein
weiterer Befund eines erkrankten Wild- oder gehaltenen Vogels
festgestellt wurde, die nach wie vor geltende Aufstallungspflicht für
Geflügelhalter das Risiko einer Übertragung des Keims auf gehaltene
Vögel erheblich minimiert und weitere Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.

Das Risiko der Einschleppung der Geflügelpest besteht zwar weiter,
wird jedoch durch die Aufstallungspflicht sowie verschärfte
Biosicherheitsmaßnahmen, die auf Kleinstbestände rechtlich ausgeweitet
wurden, minimiert. Die Aufrechterhaltung eines Beobachtungsgebietes
würde keinen zusätzlichen Schutz für die Geflügelbestände bieten.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich
oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und
Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen
einzulegen.

Bremen den 19.12.2017                                Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und

                                                                       Veterinärdienst des Landes Bremen
.


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